Sätze Tagespflege


Höhe der Vergütung

1.1 Für die teilstationären Pflegeleistungen ohne die notwendigen Beförderungen der Tagespflege­gäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) ein­schließlich der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung beträgt der tägliche Pflegesatz 

Logo: „Tagespflege 2000“ in pfirsichfarbener Schrift innerhalb eines ovalen Farbverlaufs, mit einem Sonnensymbol.
Sankt Augustin IK 512533565 Siegburg-Kaldauen IK 510525798
Ausbildungsumlage 7,63 € 3,74 €
Tagespflegesatz PG1 60,22 € 55,87 €
Tagespflegesatz PG2 63,39 € 58,81 €
Tagespflegesatz PG3 66,56 € 61,75 €
Tagespflegesatz PG4 69,73 € 64,69 €
Tagespflegesatz PG5 67,63 € 67,63 €

1.2 Zusätzlich zu den unter Ziffer 1.1 ausgewiesenen Pflegesätzen ist ein Betrag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsver­ordnung auf der Grundlage von §84 i. V. m. §82a Abs. 3 SGB XI abrechnungsfähig. Seine aktuelle Höhe wird kalenderjährlich durch den Grundsatzausschuss für die Tagespflege in Nordrhein-Westfalen neu festgelegt. Dieser Betrag ist Bestandteil der allgemeinen Pflege­leistungen gemäß §82a Abs. 3 SGB XI und wird zusammen mit den Pflegesätzen gemäß Ziffer 1.1 erhoben.

2. Das von den Pflegebedürftigen zu tragende tägliche Entgelt beträgt für

Sankt Augustin IK 512533565 Siegburg-Kaldauen IK 510525798
Unterkunft 10,96 € 9,67 €
Verpflegung 8,44 € 7,44 €
Vergütungszuschlag 8,05 € 9,61 €

Bei der ausschließlichen, nicht nur vorübergehenden Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung wird das Entgelt für die Verpflegung um ein Drittel ge­mindert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von anderen Kostenträgern übernommen wird.

3. Die Vergütung für die notwendigen Beförderungen der Tagespflegegäste von der Wohnung in die Pflegeeinrichtung und zurück (Hol- und Bringdienst) sind im nächsten Absatz ausgewiesen.

4. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sowie Ziffer 3 im Rahmen der Leistungsgrenzen nach §41 SGB XI.

5. Sofern öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung gewährt werden (§ 82 Abs. 5 SGB XI), sind diese Betriebskostenzuschüsse von der Pflegevergütung abzuziehen. Die Pflegeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die Kosten­träger über die aktuelle Höhe und etwaige Veränderungen dieser öffentlichen Zuschüsse.

Hol- und Bringdienst

Für die Inanspruchnahme des Hol- und Bringedienstes (§6 Nr. 3) der Tagespflegeeinrichtung 



Tagespflege 2000
Oberdorfstr. 46
53757 Sankt Augustin
(Institutionskennzeichen: 512 533 565)

beträgt die Vergütung ab 01.01.2023 mittels Kraftfahrzeug ggf. inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für die einfache Fahrt:


  • 12,00 € bis 5 km einfache Entfernung 
  • 14,00 € 6–10 km einfache Entfernung 
  • 17,00 € 11–15 km einfache Entfernung 
  • ab 16 km 1,25 €/km
  • 10,00 € Zuschlag für rollstuhlgebundene Transporte 
  • 6,00 € Zuschlag für Begleitperson 


Einfache Entfernung bedeutet die kürzeste Fahrstrecke zwischen der Tagespflegeeinrichtung und dem Wohn-/Aufenthaltsort des Tagespflegegastes (m/w). Rollstuhlgebundene Transporte sind solche, bei denen der Tagespflegegast (m/w) in seinem/ihrem Rollstuhl sitzend transportiert wird.