Pflegegrade


5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Sicher haben Sie schon von den Pflegestufen "0", 1, 2 und 3 gehört. Seit dem 1. Januar 2017 gilt dieses System zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit jedoch nicht mehr. Es wurde ersetzt durch die Einteilung in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5.

Dieses neue System soll unter anderem sicherstellen, dass auch demenzkranke Menschen, längerfristig psychisch Erkrankte sowie geistig behinderte Menschen gleichberechtigt die notwendige Pflege beanspruchen können, wie körperlich pflegebedürftige Menschen. Entsprechend gilt nun auch ein neues Prüfverfahren, das Pflegebedürftige in die neuen Pflegegrade einordnet.

Das neue Prüfverfahren

Möchte man nun einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, kommt seit Januar 2017 das neue Prüfverfahren NBA ("Neues Begutachtungsmanagement") zum Einsatz. Hierbei stuft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen den Betroffenen mit Hilfe eines Fragebogens ein. Die Pflegekasse prüft das erstellte Gutachten und entscheidet, ob sie dem Antrag statt gibt und dem Versicherten den ermittelten Pflegegrad zubilligt.

Dem Fragebogen des Gutachters liegt ein bestimmtes Punktesystem zugrunde. Je mehr Punkte im Prüfverfahren ermittelt werden, desto höher fällt der Pflegegrad aus und desto mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden genehmigt. Im Folgenden eine Übersicht der Pflegegrade und dazugehörigen Punktzahlen:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderem Pflegebedarf – die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3 – die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie im Prüfverfahren nicht die notwendige Anzahl der Punkte erreicht haben.